Muss meine Website barrierefrei sein? Das BFSG verständlich erklärt
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, doch viele kleine Betriebe sind davon gar nicht betroffen. Mit drei Fragen prüfen Sie, ob es Sie betrifft.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es soll dafür sorgen, dass Menschen mit Einschränkungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu gehören zum Beispiel Smartphones, Geldautomaten, E-Books und Angebote im Online-Handel.
Für Websites ist ein Begriff entscheidend: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind Angebote, über die ein Verbraucher online einen Vertrag abschließt.
In drei Fragen prüfen, ob Sie betroffen sind
- Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher?Wenn Sie ausschließlich und klar erkennbar an Unternehmen verkaufen, gilt das BFSG für Ihre Website nicht.
- Schließen Kunden über Ihre Website einen Vertrag ab?Betroffen sind zum Beispiel Online-Shops, Online-Terminbuchungen, Reservierungen und Ticketverkauf. Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt und ein Kontaktformular hat, fällt nicht darunter. Die Grenze ist nicht in jedem Fall eindeutig. Bei Buchungsfunktionen lohnt sich ein genauer Blick.
- Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen?Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Teilzeitkräfte zählen anteilig.
Ergebnis: Nur wenn Sie Frage 1 und 2 mit Ja und Frage 3 mit Nein beantworten, müssen Sie Ihre Website nach dem BFSG barrierefrei gestalten.
Was das für Handwerksbetriebe und Praxen heißt
Die meisten Handwerksbetriebe haben eine Website, die informiert und Anfragen sammelt. Verträge entstehen danach per Telefon, Angebot und Unterschrift. Solche Websites sind nicht betroffen. Dazu sind viele Betriebe Kleinstunternehmen.
Anders kann es aussehen, wenn Sie mehr als 10 Beschäftigte haben und Kunden online buchen lassen, etwa Termine in einer Praxis, einem Salon oder einer Fahrschule. Dann sollten Sie prüfen, ob Ihre Buchung unter das Gesetz fällt.
Wichtig: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihre Kammer oder eine Kanzlei.
Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind: Eine barrierearme Website ist für alle besser. Gute Kontraste helfen bei Sonnenlicht auf dem Handy. Klare Überschriften helfen beim schnellen Überfliegen. Saubere Beschriftungen helfen Suchmaschinen und KI-Suchen, Ihre Inhalte zu verstehen.
Außerdem wachsen Betriebe. Wer heute 8 Mitarbeiter hat und morgen eine Online-Buchung einführt, ist mit einer barrierearmen Website schon vorbereitet.
Was eine barrierearme Website ausmacht
Die Grundlage ist der internationale Standard WCAG. Die wichtigsten Punkte in einfachen Worten:
- Lesbare Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab.
- Bedienbar mit der Tastatur: Menü, Formulare und Buttons funktionieren auch ohne Maus.
- Beschriftete Formulare: Jedes Eingabefeld sagt, was hineingehört.
- Beschreibende Bildtexte: Bilder mit Inhalt haben einen Alternativtext für Screenreader.
- Klare Struktur: Überschriften in sinnvoller Reihenfolge, damit man sich orientieren kann.
- Keine Fallen durch Bewegung: Animationen lassen sich abschalten oder bleiben dezent.
Und was jetzt?
Wenn Sie betroffen sind, beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: automatischer Test, dann eine Prüfung der wichtigsten Seiten von Hand, vor allem Ihrer Buchungs- oder Bestellstrecke. Erst danach lohnt es sich zu entscheiden, ob Nachbessern reicht oder ob ein Website-Relaunch sinnvoller ist.
Wenn Sie nicht betroffen sind, müssen Sie nichts überstürzen. Achten Sie bei der nächsten Überarbeitung darauf, dass Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht wird. Bei den Websites, die ich baue, gehört barrierearmes Bauen zum Standard, ohne Aufpreis.
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
Nein. Das Gesetz schützt Verbraucher. Wenn sich Ihr Angebot klar erkennbar nur an Unternehmen richtet, sind Sie nicht betroffen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget oder Overlay?
Nein. Fachstellen sind sich einig, dass ein nachträglich eingebundenes Widget eine Website nicht barrierefrei macht. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite selbst: Struktur, Kontraste, Beschriftungen, Bedienbarkeit.
Kann ein automatischer Test zeigen, ob meine Website barrierefrei ist?
Nur zum Teil. Automatische Tests erkennen etwa 30 bis 40 Prozent der Prüfpunkte. Sie sind ein guter Anfang, ersetzen aber keine Prüfung durch einen Menschen.
Was droht, wenn meine Website nicht barrierefrei ist, obwohl sie es sein müsste?
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro. In der Praxis fordern die Behörden zuerst zur Nachbesserung auf. Ob Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen dürfen, ist rechtlich noch nicht geklärt.
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Sonia Bürvenich, Inhaber
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